Wer unbedacht verlinkt, der haftetDatum: 13. 01. 2006Gourmet Report Archiv
Sie verbinden Web-Inhalte miteinander
und leiten den nach Informationen suchenden Internetnutzer durch die
schier unüberschaubare Datenfülle des World Wide Web: Hyperlinks sind
essentiell für die praktikable Nutzung des Internets. Doch ruft die
Frankfurter Rechtsanwältin Dr. Katharina Scheja in der
Handelszeitschrift ComputerPartner zur Vorsicht auf: Setzt ein
Website-Inhaber einen Link zu Inhalten, die sich als rechtswidrig
herausstellen, kann er trotz der allgemein üblichen
"Freizeichnungsklauseln" dafür haftbar gemacht werden. Was Webmaster
beim Setzen von Hyperlinks dringend beachten sollten, verrät
ComputerPartner in ihrer aktuellen Ausgabe (01/02/2006).
Bisher fehlt eine klare gesetzliche Regelung der Verantwortlichkeit für Links. Aus vergangenen Rechtssprechungen leitet sich jedoch folgende Faustregel ab: Der Link-Setzende kann für die Verlinkung zu einer rechtswidrigen Website haftbar gemacht werden, wenn er Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit hat oder aber ihm dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, so Scheja in der Handelszeitschrift. Der Hinweis auf der eigenen Homepage, dass sich der Inhaber von den fremden Inhalten distanziert, ist laut der Handelszeitschrift grundsätzlich zu empfehlen, genügt jedoch nicht in jedem Fall. Rechtsanwältin Scheja empfiehlt Webmastern daher, Websites vor deren Verlinkung gründlich zu prüfen: Je mehr sich ein Link als Empfehlung der fremden Inhalte darstellt, desto stärker ist der Link-Setzende zur Kontrolle verpflichtet. Von der Veröffentlichung eines Hinweises, vor Schaltung eines Links die beworbene Seite auf Rechtsverletzungen überprüft zu haben, rät Scheja in ComputerPartner ab. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ist der Link-Setzende dann auf jeden Fall zur Haftung verpflichtet.
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