Waffenrecht und KüchenmesserDatum: 23. 02. 2008Gourmet Report Archiv
Neu aufgenommen wurde in das Gesetz auch das Verbot, Kampfmesser und Messer mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 Zentimetern Klingenlänge in der Öffentlichkeit zu führen. Die 2003 in Kraft getretene Änderung des Waffengesetzes hatte bereits Butterflymesser verboten. Mit der neuerlichen Verschärfung reagiert das Gesetz darauf, dass Straftäter immer häufiger Messer einsetzen.
Berufsköche dürfen weiterhin Messer bei sich haben: Erlaubt ist das Führen derartiger Messer bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, beim Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck verwendet wird, wie z.B. das Hobbykochen. Was jedoch nicht geregelt ist, wie Küchenmesser zukünftig vom Geschäft nach Hause transportiert werden müssen. Die Abgeornete Gabriele Fograscher schreibt auf www.abgeordnetenwatch.de/gabriele_fograscher-650-5957--f105642.html#frage105642 "Ihr Küchenmesser ist, wenn Sie es für die Zubereitung von Speisen benutzen, ein Werkzeug und diese Nutzung ist allgemein anerkannt (sozial adäquat).. Setzen Sie es ein, um eine Person zu verletzen, so handelt es sich um eine Waffe." Wir meinen: Also dürfte das Nachhausetragen der gekauften Küchenmesser problemlos in der Tüte erfolgen.
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