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Auch bei erheblich preisreduzierten Sonderangeboten haben Verbraucher volles Garantierecht, wenn der Gegenstand innerhalb von zwei Jahren Schäden aufweist. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Kunden gegen ein Warenhaus statt und verurteilten das Unternehmen zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen defekten Elektroroller (AZ 31 C 433/04-83).
Der Kunde hatte den Roller zum Sonderpreis von 170 Euro erworben. Kurze Zeit später wies das Fahrzeug bereits erhebliche Schäden auf: Unter anderem war eine Schweißnaht gerissen, und die Akkus funktionierten nicht mehr. Das Warenhaus weigerte sich jedoch, den Roller zurückzunehmen. Er gehöre zu einem Sonderposten, den ihm auch der Hersteller nicht wieder zurücknehme. Laut Urteil wird das Garantie- und Gewährleistungsrecht des Verbrauchers jedoch nicht von der Preisreduzierung beeinträchtigt. Eine Ausnahme ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nur dann, wenn in dem Sonderangebot ausdrücklich auf die einzelnen Mängel des Gegenstandes hingewiesen wird. Quelle: Heidelbach.net
© 31.8.2004 Gourmet Report / www.kochmesser.de
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